Arbeitsplatzbegehung und Teilnahme an ASA-Sitzung
Nach § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) muss in Unternehmen ab 20 Beschäftigten ein Arbeitsschutzausschuss (ASA) vierteljährlich Sitzungen abhalten. Anwesend sein sollten der Arbeitgeber oder ein von ihm Beauftragter, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und gegebenenfalls Sicherheitsbeauftragte der einzelnen Abteilungen, ein Betriebsarzt, eventuell Betriebsrat und Schwerbehindertenvertreter sowie Verantwortliche aus den unterschiedlichen Betriebsbereichen.
Was die Begehungen betrifft, gibt es im ASiG keine konkreten Angaben zur Häufigkeit. Sie sind (regelmäßig) durchzuführen. Im Rahmen der Begehung ergibt sich die Möglichkeit für Ergonomieberatung direkt vor Ort. So sind zum Beispiel Beschwerden des Bewegungsapparates häufig (Hals-/Lendenwirbelsäule, Schulter, "Mausarm") und oft durch einfache und kostengünstige Maßnahmen zu beheben (Vertikalmaus, ergonomische Einrichtung des Büroarbeitsplatzes, "Bewegte Pause", Tieferstellen des Bildschirms).